Beispielaufgabe Gesetzeskunde

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Wählen Sie zwei Antworten!

Welche der folgenden Aussagen zum Betreuungsrecht treffen zu?


A.   Die Einrichtung einer Betreuung ist identisch mit der früheren Praxis der Entmündigung

B. Fremdgefährdung ist eine Voraussetzung für eine betreuungsrechtliche Unterbringung

C. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestimmt werden

D. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung stellt eine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung dar.

E. Eine Betreuung kann eingerichtet werden, wenn der Betroffene ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen

Antwort

Aussagen C und E sind richtig.

A.Mit der Verabschiedung des im BGB §1896 ff. geregelten Betreuungsrechts von 1990 (Inkrafttreten 1.1.1992) wurde das Prinzip der vollständigen Entmündigung der alten Vormundschaftsgesetze abgelöst. Hierin wurde z.B. die Betreuung von Teilbereichen ermöglicht, um eine größtmögliche  Selbstbestimmung für die Betreuten zu bewahren.

B.Eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht (fürsorgliche Unterbringung) ist nur bei Selbstgefährdung zum Schutz des Betreuten möglich. Im Falle einer Fremdgefährdung erfolgt die Unterbringung nach dem PsychKG.

C. Der freie Wille ist oberstes Gebot. Ein Betreuer darf nicht eingesetzt werden, um eine Person zu erziehen, zu bessern oder sie zu hindern sich selbst zu schädigen, sondern nur zu ihrem Wohl. Durch eine psychische Erkrankung (z.B. Schizophrenie), einer geistigen oder seelischen Behinderung oder im Zustand von Bewusstlosigkeit kann die freie Willensbestimmung eingeschränkt sein. Häufige Ursachen, die die Einrichtung einer Betreuung notwendig machen, sind Demenzen, Suchterkrankungen und geistige Behinderungen.

D. Das alleinige Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist nicht ausreichend um eine Betreuung einzurichten. Es muss Handlungsbedarf bestehen, d.h. die Person kann ihre Aufgaben (vor allem Rechtsgeschäfte) nicht mehr selbst regeln (gesetzliche Vertretung)   

E. Seit der Reform kann die Betreuung auch nur für bestimmte Aufgabenbereiche wie Gesundheitsfürsorge, Finanzen oder  Aufenthaltsbestimmung angeordnet werden. Die Einrichtung einer Betreuung ist nachrangig und kann durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden, solange diese im Wohle des Betroffenen ausgeführt wird.

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